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   OLG Celle, 04.09.2003 - 8 Sch 11/02   

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https://dejure.org/2003,4958
OLG Celle, 04.09.2003 - 8 Sch 11/02 (https://dejure.org/2003,4958)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02 (https://dejure.org/2003,4958)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. September 2003 - 8 Sch 11/02 (https://dejure.org/2003,4958)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1025 Abs. 4 ZPO; § ... 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 1061 Abs. 2 ZPO; § 1062 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO; § 1062 Abs. 2 ZPO; Art. 37 S. 1 Ziff. 3 EGBGB; Art. II Abs. 1 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Art. IV Abs. 1 a) UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Art. IV Abs. 1 b) UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
    Anerkennung, Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eines chinesischen Schiedsgerichts; Nichtvorlage der Urschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung; Vorlage des Originalausdrucks eines Faxes; Umfang und Wirkung einer Vollmacht nach dem Recht des Wirkungslandes ; Grundsätze der ...

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Art. II Abs. 1 UNÜ, Art. II Abs. 2 UNÜ, Art. IV Abs. 1 UNÜ, Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ
    Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit, Existenz der Schiedsklausel, ...

  • Judicialis

    ZPO § 1061

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1061
    UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren - Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2004, 165
  • BauR 2004, 559 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.2003 - III ZB 83/02

    Rechtsfolgen der Versäumung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
    Die Versäumung dieses Antrages schließt dann den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs und Vollstreckungsverfahren aus (BGH MDR 2003, 890).
  • BGH, 12.05.1958 - VII ZR 436/56

    Schiedsspruch. Verfahrensverstoß.

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
    Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. BGHZ 27, 249, 254; MDR 1964, 590).
  • BGH, 09.03.1978 - III ZR 78/76

    Anerkennung eines belgischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
    Schiedssprüche werden nämlich nur dann anerkannt, wenn ihnen ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde liegt und sich die Schiedsrichter in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen gehalten haben (BGHZ 71, 131, 135).
  • BGH, 27.02.1964 - VII ZR 134/62
    Auszug aus OLG Celle, 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
    Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. BGHZ 27, 249, 254; MDR 1964, 590).
  • OLG München, 19.01.2009 - 34 Sch 4/08

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, Beweislast für das

    22 a) Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist der Nachweis einer Schiedsvereinbarung im Sinn von Art. 11 UN-Ü. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, ist darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede (vgl. BayObLGZ 2002, 392/394; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/167; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14 m.w.N.; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1061 Rn. 22).

    Auf die weitere Frage, ob einer der Versagungsgründe des Art. 5 Abs. 1 UN-Ü vorliegt, kommt es dann nicht an (OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168).

    Vorliegend geht es um die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, so dass es auf die Versagungsgründe des Art. V UN-Ü nicht ankommt (vgl. OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168).

  • BGH, 21.02.2017 - I ZB 115/15

    Beantragung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs;

    a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 11 UNÜ trägt (vgl. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 08.10.2018 - 11 Sch 1/17

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland: Darlegungs-

    Hiergegen spricht schon der Wortlaut von Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ, der den Abschluss der Vereinbarung voraussetzt (vergleiche OLG München, Beschluss vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08, 34 Sch4/08 unter Hinweis auf u.a. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165 ff.).

    Vorliegend geht es um die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, so dass es auf die Versagungsgründe des Art. V UNÜ nicht ankommt (vgl. OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168).

  • OLG Hamm, 27.09.2005 - 29 Sch 1/05

    Wirksamkeit der Einbeziehung eines internationalen Schiedsgerichts

    b) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, nach der Neuregelung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch das SchiedsVfG vom 22.12.1997 komme keine Präklusion mehr in Betracht (ebenso z.B. OLG Schleswig RIW 2000, 706, 708; BayObLG NJW-RR 2001, 431, 432; OLG Celle IHR 2004, 83, 85), ist dem entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht um den schlichten Nichtgebrauch eines Rechtsmittels bei der für den Schiedsgerichtsort zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit geht, sondern um den Vorwurf unredlichen Prozeßverhaltens, wenn nach Mitwirkung bei einem Zwischenverfahren zur Überprüfung des Einwands und anschließender vorbehaltloser Verhandlung zur Hauptsache die Zuständigkeitsrüge erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufgegriffen wird, so daß der Antragsteller gar keine Chance hat, dem Einwand durch vorsorgliche Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit Rechnung zu tragen.
  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 SchH 99/21

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber dem einer

    Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO gilt insoweit keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. zu Art. 11, V Abs. 1 Buchst. a] UNÜ: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, I ZB 115/15, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 2002, 4Z Sch 16/02, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 4. September 2003, 8 Sch 11/02, juris Rn. 16 ff.; offengelassen zu § 1059 Abs. 1.
  • OLG München, 26.01.2016 - 34 SchH 13/15

    Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom

    (1) Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich, wie bei der des § 1037 Abs. 3 ZPO (dazu Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 3/07 = SchiedsVZ 2008, 102), nicht um eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Einwendungsausschluss für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren führt (BGH SchiedsVZ 2003, 133 f.; Senat vom 29.2.2012, 34 SchH 6/11 = SchiedsVZ 2012, 96/99; vom 18.12.2014, 34 SchH 3/14, juris Rn. 65; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168; MüKo/Münch § 1040 Rn. 26 a. E.; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39).
  • OLG Celle, 31.05.2007 - 8 Sch 6/06

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs; Formelle

    Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UN-Übereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (BGHZ 162, 9 ff. unter II. 2. c); Beschluss des Senats vom 4. September 2003 - 8 Sch 11/02 - , SchiedsVZ 2004, 165).
  • OLG Köln, 30.10.2015 - 19 Sch 23/14

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der deutsch-polnischen Industrie- und

    Nur wenn diese grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung erfüllt ist, kann es auf mögliche Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ankommen (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003, 8 Sch 11/02; OLG München, Beschluss vom 19.01.2009, 34 Sch 4/08; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 12.10.2009 - 34 Sch 20/08

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Beweislast für das

    Deren Fehlen wird dadurch, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen ist, nicht geheilt (BayObLGZ 2002, 392; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08 zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 18.09.2003 - 8 Sch 12/02
    Die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung formwirksam getroffenen worden ist und folglich eine Vollstreckbarerklärung zu erfolgen hat, ist im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wie der Senat auch bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (8 Sch 11/02), allein nach den Vorschriften des UN-Übereinkommens (Art. V Abs. 1 a UNÜ) zu beurteilen.
  • OLG Celle, 14.12.2006 - 8 Sch 14/05
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